Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
Der Kläger schuldet dem Beklagten Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB, der sich nach der Lebensstellung der barunterhaltspflichtigen Elternteile bemisst (§ 1610 Abs. 1 BGB).
Zwischen den Parteien ist das Einkommen des Klägers mit rund 2.095 EURO monatlich ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Bedarf des Beklagten ergibt sich unstreitig mit 442 EURO monatlich bis Juni 2003. Auf diesen Bedarf sind die Einkünfte des Beklagten aus seiner Ausbildungsvergütung sowie das volle Kindergeld anzurechnen.
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