OLG Celle - Urteil vom 13.08.2003
15 UF 48/03
Normen:
BGB § 1612 b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 218
FuR 2004, 326
NJW-RR 2004, 438
OLGReport-Celle 2003, 446
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 2406/02

Anrechnung von Kindergeld

OLG Celle, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 15 UF 48/03

DRsp Nr. 2003/15425

Anrechnung von Kindergeld

»Das Kindergeld ist in entsprechender Anwendung des § 1612b Abs. 3 BGB auf den Bedarf des volljährigen Kindes insgesamt anzurechnen, wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das volljährige Kind lebt, zu Zahlung von Barunterhalt nicht leistungsfähig ist.«

Normenkette:

BGB § 1612 b ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Der Kläger schuldet dem Beklagten Kindesunterhalt gemäß §§ 1601 ff. BGB, der sich nach der Lebensstellung der barunterhaltspflichtigen Elternteile bemisst (§ 1610 Abs. 1 BGB).

Zwischen den Parteien ist das Einkommen des Klägers mit rund 2.095 EURO monatlich ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig ist. Der Bedarf des Beklagten ergibt sich unstreitig mit 442 EURO monatlich bis Juni 2003. Auf diesen Bedarf sind die Einkünfte des Beklagten aus seiner Ausbildungsvergütung sowie das volle Kindergeld anzurechnen.