BGH - Urteil vom 20.12.2006
XII ZR 84/04
Normen:
BGB § 1602 Abs. 1 ; SGB XII § 41 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 2470/03
AG Erlangen, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 408/03

Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf

BGH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 84/04

DRsp Nr. 2007/10796

Anrechnung von Leistungen der Grundsicherung auf den Unterhaltsbedarf

»Leistungen der Grundsicherung sind unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (bis 31. Dezember 2004: § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG) auf den Unterhaltsbedarf eines Leistungsempfängers anzurechnen. Unterhaltsleistungen mindern - anders als bloße Unterhaltsansprüche - allerdings den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.«

Normenkette:

BGB § 1602 Abs. 1 ; SGB XII § 41 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er der Beklagten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 EUR zu zahlen hat.

Die am 7. September 1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich bis 30. Juni 2003 auf monatlich 186,90 EUR belief und zum 1. Juli 2003 auf monatlich 188,85 EUR erhöht wurde.

Grundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung des laufenden Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen Selbstbehalts von 1.425 DM (728,59 EUR) sowie ein Medikamentenmehraufwand von monatlich 60 DM (30,68 EUR). Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 EUR) errechnete sich ein vom Kläger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 EUR).