Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er der Beklagten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 EUR zu zahlen hat.
Die am 7. September 1966 geborene Beklagte leidet an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit bezieht sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die sich bis 30. Juni 2003 auf monatlich 186,90 EUR belief und zum 1. Juli 2003 auf monatlich 188,85 EUR erhöht wurde.
Grundlage für die Verurteilung des Klägers zur Zahlung des laufenden Unterhalts war ein Mindestbedarf der Beklagten in Höhe des notwendigen Selbstbehalts von 1.425 DM (728,59 EUR) sowie ein Medikamentenmehraufwand von monatlich 60 DM (30,68 EUR). Nach Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 EUR) errechnete sich ein vom Kläger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 EUR).
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