BFH - Beschluss vom 04.11.2003
VII B 382/02
Normen:
AO § 44 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3 § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 314
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 27.11.2002 - 4 K 4314/00 AO,

Anrechnung von Leistungen des Ehegatten

BFH, Beschluss vom 04.11.2003 - Aktenzeichen VII B 382/02

DRsp Nr. 2004/346

Anrechnung von Leistungen des Ehegatten

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass im Allgemeinen anzunehmen ist, dass die Leistungen eines Ehegatten an das FA auch die ESt-Schuld des anderen, mit ihm zusammenveranlagten Ehepartners begleichen sollen, sofern dieser Annahme nicht ausdrückliche Absichtsbekundungen entgegenstehen.

Normenkette:

AO § 44 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 36 Abs. 4 S. 3 § 37 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) möchte erreichen, dass die von seinem Konto aufgrund von ihm erteilter Einzugsermächtigung für die Jahre 1996 und 1997 vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) abgerufenen Einkommensteuervorauszahlungen nicht nur zur Hälfte, sondern zur Gänze auf seine vom FA für diese Jahre festgesetzte Einkommensteuerschuld angerechnet werden.

Der Kläger war in den vorgenannten Jahren verheiratet. Seit Februar 1997 lebte er jedoch von seiner damaligen Ehefrau getrennt. Die Ehe ist im Juli 1998 geschieden worden.