OLG Hamm - Urteil vom 10.07.2005
12 UF 180/04
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1601; BSHG § 2; BSHG § 91 Abs. 1; GSiG § 2 Abs. 1 S. 3; SGB XII §§ 41 ff.;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 111/03

Anrechnung von Leistungen nach dem GSiG auf den Bedarf

OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2005 - Aktenzeichen 12 UF 180/04

DRsp Nr. 2009/1309

Anrechnung von Leistungen nach dem GSiG auf den Bedarf

1. Leistungen nach dem GSiG sind auf den Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten anzurechnen, da diese, anders als die Sozialhilfe, nicht nachrangig sind und auch ein Anspruchsübergang auf den Leistungsträger in GSiG nicht enthalten ist. 2. Demgegenüber sind Leistungen, die nicht auf der Grundlage des GSiG, sondern nach §§ 41 ff SGB XII erfolgen (Grundsicherung bei Erwerbsminderung) auf den Bedarf anzurechnen, da es sich um eine Form der Sozialhilfe handelt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Steele für die Zeit ab Juli 2004 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines Betreuers folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

Für die Zeit von Juli 2004 bis Oktober 2004 monatlich 67,- Euro.

Für die Zeit von November 2004 bis Dezember 2004 monatlich 23,- Euro.

Für die Zeit von Januar 2005 bis Juni 2005 monatlich 476,- Euro.

Für die Zeit ab Juli 2005 monatlich 396,- Euro.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1361; § ;