Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
BGH, Urteil vom 09.02.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 343/81
DRsp Nr. 1994/4745
Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers
A. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es unterhaltsrechtlich nicht entscheidend auf die Zweckbestimmung von Einkünften (bei zusätzlichen Leistungen der Arbeitgeberin, z.B. freie Wohnung, Dienstwagen) an; ein beruflicher Mehraufwand kann nur berücksichtigt werden, soweit er tatsächlich erwachsen, dargelegt und nachgewiesen ist. B. Für den Ausnahmefall einer unerwarteten, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Entwicklung seit der Trennung ist der Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, der daraus Rechte herleiten will.