SchlHOLG - Beschluss vom 16.05.2002
10 WF 61/02
Normen:
BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 ; SGB XI XI § VI ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 296
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 14.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 395/01

Anrechnung von Pfleegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen

SchlHOLG, Beschluss vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 10 WF 61/02

DRsp Nr. 2002/11117

Anrechnung von Pfleegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen

Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, gilt seit dem 01.08.1999 nicht mehr als Einkommen der Pflegeperson, wenn diese mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie verwandt ist.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1573 Abs. 2 ; SGB XI XI § VI ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 1. nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570, 1573 Abs. 2 BGB. Mit dem Beschwerdevorbringen ist - jedenfalls für das PKH-Verfahren - davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. aus ihrer Bügeltätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 150,00 DM / 76,00 Eur; verdient.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes kann für die Zeit ab 01.08.1999 Pflegegeld auf Seiten der Klägerin zu 1. nicht mehr anteilig als Einkommen berücksichtigt werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Koblenz, OLGR 2000, S. 241 an, wonach seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 01.08.1999 Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden kann, wenn der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.