Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 1. nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570, 1573 Abs. 2 BGB. Mit dem Beschwerdevorbringen ist - jedenfalls für das PKH-Verfahren - davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. aus ihrer Bügeltätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 150,00 DM / 76,00 Eur; verdient.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes kann für die Zeit ab 01.08.1999 Pflegegeld auf Seiten der Klägerin zu 1. nicht mehr anteilig als Einkommen berücksichtigt werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Koblenz, OLGR 2000, S. 241 an, wonach seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des
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