OLG Zweibrücken - Beschluss vom 11.05.2010
2 WF 33/10
Normen:
ZPO § 121; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300;
Fundstellen:
AGS 2010, 329
FamRB 2010, 271
FamRZ 2011, 138
RVG professionell 2011, 10
RVGreport 2010, 297
zfs 2010, 518
Vorinstanzen:
AG Landau - 2 F 196/09 - 3.11.2009,

Anrechnung von Zahlungen des Mandanten an den beigeordneten Rechtsanwalt auf den Teil der auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr auf den Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.05.2010 - Aktenzeichen 2 WF 33/10

DRsp Nr. 2010/16757

Anrechnung von Zahlungen des Mandanten an den beigeordneten Rechtsanwalt auf den Teil der auf die Verfahrensgebühr anzurechnenden Geschäftsgebühr auf den Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse

Die Zahlung, die der beigeordnete Rechtsanwalt von seinem Mandanten oder einem Dritten auf den Teil der Geschäftsgebühr erhalten hat, der auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist, kann nur insoweit auf seinen Gebührenanspruch gegenüber der Staatskasse angerechnet werden, als sie die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung für das konkrete Verfahren übersteigt.

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Amtsgericht - Familiengericht - Landau in der Pfalz vom 3. November 2009 wird geändert:

Die der Beschwerdeführerin als Zessionarin der den Klägern beigeordneten Rechtsanwältin V... aus der Landeskasse nach § 49 RVG zu zahlende Vergütung wird auf 755,65 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 121; RVG § 15a Abs. 2; RVG § 49; RVG § 55; RVG § 58 Abs. 2; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-VV Nr. 2300;

Gründe:

I. Die Kläger haben den Beklagten zunächst außergerichtlich und sodann im Wege der Klage auf Abänderung einer notariellen Urkunde betreffend die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen.