Die Parteien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag geschieden wurde, streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Zugewinnausgleichs.
Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von 7.382,74 DM übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter anderem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwert von 14.852,07 DM sowie die Geschäftsausstattung seines nebenberuflich betriebenen Architekturbüros mit einem Zeitwert von 7.708 DM, jeweils bezogen auf den Stichtag. Ferner gehört zum Endvermögen des Beklagten ein Wohnmobil, das dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag für 34.000 DM verkauft hat und über dessen Wert am Stichtag die Parteien streiten.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|