BGH - Urteil vom 20.12.2000
XII ZR 237/98
Normen:
BGB § 1380 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 571
NJW 2001, 2254
NJW-RR 2001, 793
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Karlsruhe,

Anrechnung von Zuwendungen zur Vermögensauseinandersetzung auf den Zugewinnausgleichsanspruch

BGH, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen XII ZR 237/98

DRsp Nr. 2001/910

Anrechnung von Zuwendungen zur Vermögensauseinandersetzung auf den Zugewinnausgleichsanspruch

»Zur Anrechnung dessen, was ein Ehegatte dem anderen nach dem Scheitern der Ehe mit dem Ziel einer Vermögensauseinandersetzung zuwendet, auf den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1380 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien, deren Ehe auf den am 8. Februar 1994 zugestellten Scheidungsantrag geschieden wurde, streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Zugewinnausgleichs.

Die Klägerin hat keinen Zugewinn erzielt, während das Endvermögen des Beklagten zum Stichtag (8. Februar 1994) sein Anfangsvermögen von 7.382,74 DM übersteigt. Zum Endvermögen des Beklagten zählen unter anderem Guthaben, Einlagen und eine Lebensversicherung im Gesamtwert von 14.852,07 DM sowie die Geschäftsausstattung seines nebenberuflich betriebenen Architekturbüros mit einem Zeitwert von 7.708 DM, jeweils bezogen auf den Stichtag. Ferner gehört zum Endvermögen des Beklagten ein Wohnmobil, das dieser etwa ein Jahr nach dem Stichtag für 34.000 DM verkauft hat und über dessen Wert am Stichtag die Parteien streiten.