AG Oberhausen - Beschluss vom 16.12.2010
43 F 1335/09
Normen:
Fundstellen:
ZFE 2011, 155

Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit einzelner Kostenpositionen; Abzugsfähigkeit von Kosten einer internen Teilung als Bemessung eines Prozentsatzes des Ehezeitanteils

AG Oberhausen, Beschluss vom 16.12.2010 - Aktenzeichen 43 F 1335/09

DRsp Nr. 2013/9553

Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung unter Berücksichtigung der Abzugsfähigkeit einzelner Kostenpositionen; Abzugsfähigkeit von Kosten einer internen Teilung als Bemessung eines Prozentsatzes des Ehezeitanteils

Leitsatz des Verfassers: 1. Die abzugsfähigen Kosten einer internen Teilung sind nicht als Prozentsatz des Ehezeitanteils zu bemessen. Höhere Kosten als 250 EUR sind auch bei hohen Ausgleichswerten regelmäßig unangemessen.2. Zur Abzugsfähigkeit einzelner Kostenpositionen.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe

Der Antragsgegner hat ein Anrecht aus betrieblicher Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 109.478 EUR erlangt. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 53.929 EUR zu bestimmen. Dieser Wert war auf 54.615 EUR zu korrigieren, weil die Teilungskosten statt - wie vorgeschlagen - mit rd. 1.620 EUR nur mit 250 EUR anzusetzen sind.