FG Thüringen - Urteil vom 17.09.2009
II 943/06
Normen:
EigZulG § 8 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 26

Anschaffungskosten nach dem EigZulG beim Grundstückserwerb vom ehemaligen Ehegatten unter Übernahme von Darlehen

FG Thüringen, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen II 943/06

DRsp Nr. 2010/6526

Anschaffungskosten nach dem EigZulG beim Grundstückserwerb vom ehemaligen Ehegatten unter Übernahme von Darlehen

Übertrug ein Ehegatte während des Bestehens der Ehe seinen hälftigen Anteil am gemeinsam bewohnten Grundstück an die Ehefrau ohne von allen Lasten freigestellt zu werden, so dass die persönliche Haftung des Ehemanns für die Grundschulden weiter bestehen blieb und erfolgte die Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten bis zur Trennung trotz Alleineigentums der Ehefrau durch die gemeinsam wirtschaftenden Eheleute, kann beim Erwerb des Grundstücks von der Ehefrau im Rahmen der gütlichen Trennungsvereinbarung u. a. unter Übernahme bestimmter Darlehen nur zur Hälfte, auch nur deren Hälfte als Anschaffungskosten nach § 8 Satz 1 EigZulG berücksichtigt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EigZulG § 8 S. 1; EigZulG § 9 Abs. 2; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die richtige Bemessungsgrundlage für die Festsetzug der Eigenheimzulage, insbesondere darum, in welcher Höhe übernommene Darlehensverbindlichkeiten bei den Anschaffungskosten zu berücksichtigen sind.