I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 1) führte zur Zeit der Geburt des Kindes den Familiennamen L. Die Vaterschaft hat 1987 K. anerkannt. Im Jahr 1990 schloß die Mutter mit T. die Ehe. Mit Wirkung vom 2.5.1991 haben die Mutter und ihr (damaliger) Ehemann dem Kind den gemeinsamen Ehenamen T. erteilt. Dieser Name wurde im Geburtenbuch des Kindes beigeschrieben.
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