BayObLG - Beschluß vom 07.08.1997
1Z BR 10/97
Normen:
PStG §§ 21, 31a, 45 ; BGB §§ 1617, 1618 Abs. 1 Satz 1; Fam-NamRG Art. 7 § 1 Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BayObLGZ 1997 Nr. 46
BayObLGZ 1997, 253
FamRZ 1998, 316
FuR 1998, 94
NJW-RR 1998, 220
Vorinstanzen:
LG Nürnberg - Fürth 13 T 8074/96 ,
AG Nürnberg UR III 143/96 ,

Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu Geburtsnamen

BayObLG, Beschluß vom 07.08.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 10/97

DRsp Nr. 1997/9726

Anschließung an Namensänderung der Mutter durch Kind - Wechsel vom Ehenamen zu Geburtsnamen

»1. Hat ein nichteheliches Kind durch Namenserteilung den Ehenamen seiner Mutter und ihres Ehemannes erhalten und nimmt die Mutter nach Ehescheidung ihren Geburtsnamen wieder an, so kann sich das über 5jährige, noch nicht 14jährige Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts dieser Namensänderung anschließen.2. Die Anschließung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Mutter schon vor der Ehescheidung auf Grund der Übergangsregelung gemäß Art. 7 § 1 Abs. 1 FamNamRG ihren Geburtsnamen wieder angenommen hat und die Ehegatten von der Befugnis zur Neubestimmung des Kindesnamens innerhalb der Frist des Art. 7 § 1 Abs. 3 Satz 1 FamNamRG keinen Gebrauch gemacht haben.«

Normenkette:

PStG §§ 21, 31a, 45 ; BGB §§ 1617, 1618 Abs. 1 Satz 1; Fam-NamRG Art. 7 § 1 Abs. 1 und 3;

Gründe:

I. Im Geburtenbuch des Standesamts ist das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind eingetragen. Seine Mutter (Beteiligte zu 1) führte zur Zeit der Geburt des Kindes den Familiennamen L. Die Vaterschaft hat 1987 K. anerkannt. Im Jahr 1990 schloß die Mutter mit T. die Ehe. Mit Wirkung vom 2.5.1991 haben die Mutter und ihr (damaliger) Ehemann dem Kind den gemeinsamen Ehenamen T. erteilt. Dieser Name wurde im Geburtenbuch des Kindes beigeschrieben.