Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält jedenfalls im Ergebnis einer Überprüfung stand.
Das Gegendarstellungsverlangen der Verfügungsklägerin (kurz: Klägerin) ist sowohl in Bezug auf ihren Hauptantrag als auch in Bezug auf ihre verschiedenen Hilfsanträge (II bis VI) nicht begründet.
1. Den Hilfsanträgen (jetzt:) IV und VI liegen bereits keine wirksamen Gegendarstellungsverlangen zugrunde; denn sie sind in unzulässiger Weise von einer dazu nicht berechtigten Person unterzeichnet, wie schon das Landgericht zu Recht festgestellt hat.
1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 HPresseG muss die Gegendarstellung von dem Betroffenen unterzeichnet sein.
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