OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.07.2003
16 U 40/03
Normen:
HPresseG § 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 2003, 480
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2-03 O 640/02 - 23.01.2003,

Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung gem. § 10 HPresseG

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 16 U 40/03

DRsp Nr. 2003/12281

Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung gem. § 10 HPresseG

»Zu den formalen Voraussetzungen einer Gegendarstellung nach § 10 HPresseG (hier: eigenhändige Unterzeichnung durch den Betroffenen).«

Normenkette:

HPresseG § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält jedenfalls im Ergebnis einer Überprüfung stand.

Das Gegendarstellungsverlangen der Verfügungsklägerin (kurz: Klägerin) ist sowohl in Bezug auf ihren Hauptantrag als auch in Bezug auf ihre verschiedenen Hilfsanträge (II bis VI) nicht begründet.

1. Den Hilfsanträgen (jetzt:) IV und VI liegen bereits keine wirksamen Gegendarstellungsverlangen zugrunde; denn sie sind in unzulässiger Weise von einer dazu nicht berechtigten Person unterzeichnet, wie schon das Landgericht zu Recht festgestellt hat.

1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 HPresseG muss die Gegendarstellung von dem Betroffenen unterzeichnet sein.