Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§
I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält jedenfalls im Ergebnis einer Überprüfung stand.
Das Gegendarstellungsverlangen der Verfügungsklägerin (kurz: Klägerin) ist sowohl in Bezug auf ihren Hauptantrag als auch in Bezug auf ihre verschiedenen Hilfsanträge (II bis VI) nicht begründet.
1. Den Hilfsanträgen (jetzt:) IV und VI liegen bereits keine wirksamen Gegendarstellungsverlangen zugrunde; denn sie sind in unzulässiger Weise von einer dazu nicht berechtigten Person unterzeichnet, wie schon das Landgericht zu Recht festgestellt hat.
1.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 HPresseG muss die Gegendarstellung von dem Betroffenen unterzeichnet sein.
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