OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.2002
3 U 72/01
Normen:
BGB § 259 § 260 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 701
NJW-RR 2002, 1292
OLGReport-Hamburg 2002, 431
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 814/00

Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft (§§ 259, 260 BGB) nicht begründet, wenn ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben ist und die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt wurde

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 3 U 72/01

DRsp Nr. 2002/5644

Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft (§§ 259, 260 BGB) nicht begründet, wenn ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben ist und die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt wurde

»Ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung gegeben und wird die Auskunft offensichtlich unvollständig erteilt, so ist ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit der erteilten Auskunft (§§ 259, 260 BGB) nicht begründet. Vielmehr besteht ein gegebenenfalls nach § 888 ZPO zu vollstreckender Anspruch auf Ergänzung der Auskunft.«

Normenkette:

BGB § 259 § 260 ; ZPO § 888 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit der von ihnen erteilten Auskünfte.

Die Beklagte zu 1) - der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer - vertreibt Geräte der sog. Feuerlöschtechnologie IXXX 3000. Die Klägerin stellt die hierzu gehörenden Systembestandteile (die Feuerlöschpistole IXXX 3001 und die IXXX Intruder-Impulskanone) her, mit der sie die Beklagte zu 1) beliefert. Hierüber wurde am 25. Februar 1995 eine zunächst bis zum 1. März 2005 gültige "Rahmenvereinbarung" geschlossen (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99, dort: Anlage K 2).