Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit der von ihnen erteilten Auskünfte.
Die Beklagte zu 1) - der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer - vertreibt Geräte der sog. Feuerlöschtechnologie IXXX 3000. Die Klägerin stellt die hierzu gehörenden Systembestandteile (die Feuerlöschpistole IXXX 3001 und die IXXX Intruder-Impulskanone) her, mit der sie die Beklagte zu 1) beliefert. Hierüber wurde am 25. Februar 1995 eine zunächst bis zum 1. März 2005 gültige "Rahmenvereinbarung" geschlossen (Beiakte Landgericht Hamburg 312 O 619/99, dort: Anlage K 2).
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|