Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 23.02.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil im Tenor hinsichtlich des Datums des Widerspruchsbescheids, 30.10.2014 statt 26.11.2014, berichtigt wird.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Zugrundelegung des im familiengerichtlichen Verfahren festgesetzten Aussetzungsbetrags seiner versorgungsausgleichsbedingten Rentenkürzung.
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