BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 13 R 9/14 R
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 49
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 297/11
SG Nürnberg, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 903/10

Anspruch auf Altersrente; Rückausgleich beim Versorgungsausgleich nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person; Berechnung der 36-Monatsfrist des § 37 Abs. 2 VersAusglG

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 9/14 R

DRsp Nr. 2015/10523

Anspruch auf Altersrente; Rückausgleich beim Versorgungsausgleich nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person; Berechnung der 36-Monatsfrist des § 37 Abs. 2 VersAusglG

Hat ein Rentenversicherungsträger die Rente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung mit schuldbefreiender Wirkung an den Ausgleichsverpflichteten vorübergehend weiter erbracht, gilt auch diese Übergangszeit als Versorgungsbezug der ausgleichsberechtigten Person.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 17. September 2013 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für sämtliche Rechtszüge keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Altersrente ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzung.