SG Osnabrück vom 26.08.2009
S 16 AL 131/08
Normen:
GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 11; MuSchG § 3 Abs. 1; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 126 Abs. 1 S. 1;

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Gewährung von Leistungen für die Zeit eines absoluten Beschäftigungsverbots, Arbeitsunfähigkeit einer Schwangeren, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, Verfügbarkeit

SG Osnabrück, vom 26.08.2009 - Aktenzeichen S 16 AL 131/08

DRsp Nr. 2010/22617

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Gewährung von Leistungen für die Zeit eines absoluten Beschäftigungsverbots, Arbeitsunfähigkeit einer Schwangeren, Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG, Verfügbarkeit

Für die Frage, ob bei einer Schwangeren eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, kommt es vor allem darauf an, ob ein krankhafter Zustand, sei es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, sei es unabhängig von dieser, besteht, der zur Arbeitsunfähigkeit der Schwangeren führt. Ist dies der Fall, so ist eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Liegt dagegen keine Krankheit vor oder führt diese nicht zur Arbeitsunfähigkeit, so bleibt es beim Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG. Es steht einer Verfügbarkeit nach § 119 Abs. 5 SGB III nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 4; MuSchG § 11; MuSchG § 3 Abs. 1; § Abs. Nr. ;