LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.11.2014
L 5 AS 585/13
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 1; BGB § 2301; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 326 Abs. 1 S. 1; BGB § 525 Abs. 1; BGB § 527 Abs. 1; BGB § 759; BGB § 873 Abs. 1; BGB §§ 535ff; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2076/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ernsthaftigkeit von Mietzinsforderungen; Erlöschen des Mietvertrages bei Grundstückserwerb durch einen Ehegatten; Kein Vorliegen eines Leibrentenversprechens oder einer Schenkung auf den Todesfall oder unter Auflage

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.11.2014 - Aktenzeichen L 5 AS 585/13

DRsp Nr. 2015/5102

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Ernsthaftigkeit von Mietzinsforderungen; Erlöschen des Mietvertrages bei Grundstückserwerb durch einen Ehegatten; Kein Vorliegen eines Leibrentenversprechens oder einer Schenkung auf den Todesfall oder unter Auflage

1. Von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind bei Mietern sämtliche Zahlungsverpflichtungen erfasst, die sich aus dem Mietvertrag bzw. einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung über die Unterkunft ergeben, soweit der Leistungsberechtigte einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R, juris RN 17). 2. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrages ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter auch Eigentümer des Grundstücks ist. Erwirbt der Mieter jedoch nachträglich das Eigentum an der Mietsache, erlischt der Mietvertrag insgesamt, und es besteht keine rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete mehr (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 189/09, juris RN 18).