BSG - Urteil vom 11.02.2015
B 4 AS 26/14 R
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2015, 328
FamRZ 2015, 1187
NJW 2015, 10
NZS 2015, 512
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 119/11
SG Schleswig, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 821/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei nicht hälftiger Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung

BSG, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 26/14 R

DRsp Nr. 2015/8684

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kein Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei nicht hälftiger Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung

Die anteilige Zuerkennung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende kommt nicht in Betracht, wenn sich die Eltern die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht in etwa hälftig teilen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe:

I

Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Zeitraum von November 2005 bis April 2006.