BSG - Urteil vom 07.07.2011
B 14 AS 153/10 R
Normen:
SGB II; SGB X § 50; BGB § 1629a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 108, 289
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 516/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers gegen eine minderjährige Person; Einrede der Haftungsbeschränkung

BSG, Urteil vom 07.07.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 153/10 R

DRsp Nr. 2011/17575

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung des Grundsicherungsträgers gegen eine minderjährige Person; Einrede der Haftungsbeschränkung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 9. August 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB II; SGB X § 50; BGB § 1629a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung.

Die am 14.7.1989 geborene Klägerin bezog von dem beklagten Grundsicherungsträger zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Anträge auf Gewährung von Leistungen stellte durchgehend die Mutter. Ab August 2005 bezog die Klägerin monatliche Unterhaltsleistungen von dem getrennt lebenden Vater. Eine Mitteilung gegenüber dem Beklagten erfolgte insoweit nicht.