BSG - Urteil vom 17.10.2007
B 11a/7a AL 52/06 R
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 19 AL 193/05
SG Gelsenkirchen, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 56/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Nichteintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund, erstmalige Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein nicht gemeinsames Kind

BSG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen B 11a/7a AL 52/06 R

DRsp Nr. 2008/13391

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Nichteintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe aus wichtigem Grund, erstmalige Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft für ein nicht gemeinsames Kind

Es liegt ein wichtiger Grund iS des Sperrzeitrechts vor, wenn eine ernsthafte und auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft durch Zuzug mit dem minderjährigen Kind zum nichtehelichen Partner erstmalig hergestellt wird. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Partner um ein leibliches Elternteil handelt, wenn Gründe des Kindeswohls dies erfordern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer Sperrzeit ab 1. September 2004.

Die 1960 geborene Klägerin kündigte am 15. März 2004 ihr Arbeitsverhältnis als Verkäuferin bei der K. GmbH N. in H. zum 31. August 2004. Als Kündigungsgrund gab sie ihren geplanten Umzug nach Gladbeck an, wo ihre am 8. April 1990 geborene Tochter zum neuen Schuljahr die Schule besuchen sollte.