BSG - Urteil vom 19.01.2005
B 11a/11 AL 41/04 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB I § 14 ; SGB III § 196 S. 1 Nr. 2 § 196 S. 2 Nr. 3 § 122 § 119 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 245/03 - 11.03.2004,
SG Chemnitz, vom 28.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 359/01

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berechnung der Erlöschensfrist, Arbeitslosmeldung, Beratungspflicht der Bundesagentur

BSG, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen B 11a/11 AL 41/04 R

DRsp Nr. 2005/12101

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Berechnung der Erlöschensfrist, Arbeitslosmeldung, Beratungspflicht der Bundesagentur

1. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosenhilfe, für die die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe aufgehoben und die Leistung erstattet wurde, werden im Rahmen des § 196 S. 1 Nr. 2 SGB III nicht berücksichtigt, auch wenn der tatsächliche Bezug von Arbeitslosenhilfe für die Berechnung der Jahresfrist entscheidend und es unerheblich ist, ob der Bezug oder Nichtbezug rechtmäßig oder rechtswidrig war. 2. Eine Arbeitslosmeldung liegt vor, wenn der Arbeitslose in der zuständigen Agentur für Arbeit erscheint und sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos. 3. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich die Arbeitslose unter Vorlage von Erziehungsgeldbescheiden an die in der Infothek anwesende Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit gewandt hat, an einer Vermittlung in bestimmte Tätigkeiten mit eingeschränkter Wochenstundenzahl interessiert gewesen ist, aber auf eine spätere Arbeitslosmeldung für die Zeit nach Auslaufen des Erziehungsgeldes verwiesen wurde. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 ; SGB I § 14 ; SGB III § 196 S. 1 Nr. 2 § 196 S. 2 Nr. 3 § 122 § 119 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I