I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 11. August 1993 bis 19. Januar 1994 und die Rückforderung der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen.
Die 1966 geborene Klägerin stand bei der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) seit längerem im Leistungsbezug. Anläßlich der Geburt ihres ersten Kindes (24. Dezember 1992) bezog sie ab 11. November 1992 bis 18. Februar 1993 Mutterschaftsgeld. Im Anschluß daran bewilligte das Arbeitsamt (ArbA) der Klägerin antragsgemäß Alhi ab 19. Februar 1993 wieder (Bescheide vom 22. März 1993, 27. Mai 1993). Gleichzeitig mit der Alhi bezog die Klägerin Erziehungsgeld (Erzg).
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