OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2020
15 UF 93/19
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 420 F 51/18

Anspruch auf auf TrennungsunterhaltKonkrete BedarfsbemessungGrenze des die tatsächliche Verbrauchsvermutung übersteigenden FamilieneinkommensDarlegungslast und Beweislast für die Gestaltung der ehelichen LebensverhältnisseWohnbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 15 UF 93/19

DRsp Nr. 2021/17762

Anspruch auf auf Trennungsunterhalt Konkrete Bedarfsbemessung Grenze des die tatsächliche Verbrauchsvermutung übersteigenden Familieneinkommens Darlegungslast und Beweislast für die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse Wohnbedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 15. Januar 2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Potsdam - 420 F 51/18 - abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Antrag des Antragsgegners festzustellen, dass er der Antragstellerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 keinen Unterhalt mehr schulde, in der Hauptsache erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf zwischen 35.001 € und 40.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 S. 4; BGB § 1360a Abs. 3; BGB § 1613 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Trennungsunterhalt für die Zeit ab Juli 2017 in Anspruch.

Durch Beschluss vom 15.01.2019 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen: