BSG - Urteil vom 14.05.2014
B 11 AL 3/13 R
Normen:
SGB III § 104 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 108 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BSGE 116, 25
FamRZ 2015, 142
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 39/12
SG Koblenz, vom 08.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 34/12

Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

BSG, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 3/13 R

DRsp Nr. 2014/12518

Anspruch auf Ausbildungsgeld in der Arbeitsförderung; Bemessung unter Anrechnung des Einkommens nicht getrennt lebender Eltern zulasten eines in eigenem Hausstand lebenden behinderten Auszubildenden

Auf das Ausbildungsgeld eines behinderten Menschen ist Einkommen der Eltern in den gesetzlichen Grenzen anzurechnen, wenn die/der behinderte Auszubildende mit ihren/seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebt.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 104 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 108 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin ein höheres, vom Einkommen ihrer Eltern unabhängiges Ausbildungsgeld zu gewähren ist.