OLG Thüringen - Urteil vom 08.01.2009
1 UF 245/08
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2009, 868
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 327/07

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Schulabbruch und vier Jahre späterer Aufnahme einer Ausbildung

OLG Thüringen, Urteil vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 1 UF 245/08

DRsp Nr. 2009/5355

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Schulabbruch und vier Jahre späterer Aufnahme einer Ausbildung

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann auch dann noch bestehen, wenn zwischen Schulabbruch (hier: Nichtbestehen des Abiturs) und der Aufnahme der Ausbildung (nach dem Ausbildungswechsel) vier Jahre liegen, wenn der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich ein Jahr krank war und während eines weiteren Jahres seinen Realschulabschluss nachgeholt hat.

Tenor:

I. Der Beklagte wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen vom 27.06.2008, Az. 2 F 327/07, verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über das Nettoeinkommen des Beklagten im Zeitraum vom 01.04.2006 bis 30.06.2007 durch Vorlage

- der Gehaltsabrechungen des Arbeitgebers im Auskunftszeitraum,

- des Steuerbescheides für das Jahr 2006, sofern dieser noch nicht vorliegt, für das Jahr 2005,

- sowie der Steuererklärung für das Jahr 2006,

- sofern der Beklagte Einkünfte aus Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente wegen altersverminderter Erwerbstätigkeit, Rente nach BVG und BEG im vorgenannten Zeitraum erhalten hat, durch Vorlage der für das Jahr 2006 ergangenen Bescheide der zuständigen Versicherungsträgrer,