OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.06.2002
4 UF 7/02
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1646

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Wechsel der Ausbildung; Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Unterhaltsbedarfs

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 4 UF 7/02

DRsp Nr. 2004/8972

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei Wechsel der Ausbildung; Anforderungen an die schlüssige Darlegung des Unterhaltsbedarfs

Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Zielstrebigkeit und Ernsthaftigkeit bei der Erreichung des Ausbildungsziels. Hieran fehlt es, wenn der Unterhaltsberechtigte die Schule abbricht und die Ausbildung ohne konkrete Angabe eines neuen Ausbildungsziels wechselt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2002, 1646