OLG Nürnberg - Urteil vom 13.09.1993
10 UF 741/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 416
FuR 1994, 50
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Studenten

OLG Nürnberg, Urteil vom 13.09.1993 - Aktenzeichen 10 UF 741/93

DRsp Nr. 1994/12931

Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für Studenten

1. Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht nur dann, wenn die Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betrieben wird, damit sie innerhalb der angemessenen und üblichen Dauer abgeschlossen werden kann.2. Ein Student hat grundsätzlich den maßgebenden Studienplan einzuhalten, auch wenn ihm ein gewisser Spielraum für einen eigenverantwortlichen Studienaufbau zuzugestehen ist.3. Ein Studienwechsel wird in der Regel nur bis zum zweiten, allenfalls bis zum dritten Semester in Frage kommen, keinesfalls mehr in der zweiten Studienhälfte.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab 15. November 1991 kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu.

Unterhaltsberechtigt wäre die Klägerin nur dann, wenn sie sich nicht darauf verweisen lassen müßte, ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Das käme, da die Erwerbsfähigkeit der inzwischen 26 Jahre alten Klägerin nicht in Rede steht, nur dann in Betracht, wenn sie noch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB hätte.