Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht für die Zeit ab 15. November 1991 kein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zu.
Unterhaltsberechtigt wäre die Klägerin nur dann, wenn sie sich nicht darauf verweisen lassen müßte, ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Das käme, da die Erwerbsfähigkeit der inzwischen 26 Jahre alten Klägerin nicht in Rede steht, nur dann in Betracht, wenn sie noch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB hätte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|