BSG - Beschluss vom 24.10.2018
B 13 R 239/17 B
Normen:
VersAusglG § 37 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 4695/16
SG Stuttgart, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 3226/16

Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten EhefrauUmfang des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 24.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 239/17 B

DRsp Nr. 2019/651

Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod der geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau Umfang des rechtlichen Gehörs

Das Recht auf rechtliches Gehör beinhaltet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

VersAusglG § 37 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.6.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Auszahlung ungekürzter Altersrente nach dem Tod seiner geschiedenen versorgungsausgleichsberechtigten Ehefrau verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.