VGH Bayern - Beschluss vom 03.12.2024
12 CE 24.1793
Normen:
SGB VIII § 8a; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 372
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen RO 4 E 24.2350

Anspruch auf behördliches Einschreiten zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdun

VGH Bayern, Beschluss vom 03.12.2024 - Aktenzeichen 12 CE 24.1793

DRsp Nr. 2025/2577

Anspruch auf behördliches Einschreiten zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdun

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 8a; BGB § 1666; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2024 hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig; der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog antragsbefugt.

Die Annahme einer Antragsbefugnis erfordert, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Hier kommt als möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers sein verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiertes Elternrecht in Betracht. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass dieses dem Antragsteller im Einzelfall einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung vermitteln kann.