I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2024 hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig; der Antragsteller ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog antragsbefugt.
Die Annahme einer Antragsbefugnis erfordert, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers dessen Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Hier kommt als möglicherweise verletztes Recht des Antragstellers sein verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiertes Elternrecht in Betracht. Das Verwaltungsgericht übersieht, dass dieses dem Antragsteller im Einzelfall einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung vermitteln kann.
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