OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.05.2019
2 UF 273/17
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1611
FuR 2019, 710
NJW 2019, 2626
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 512 F 1151/16

Anspruch auf BetreuungsunterhaltUnterhaltsbedarf der nichtehelichen MutterLeistungsfähigkeit des nichtehelichen und nicht betreuenden Vaters

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.05.2019 - Aktenzeichen 2 UF 273/17

DRsp Nr. 2019/9424

Anspruch auf Betreuungsunterhalt Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter Leistungsfähigkeit des nichtehelichen und nicht betreuenden Vaters

1. Der Unterhaltsbedarf der nichtehelichen Mutter bemisst sich nach ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes. 2. Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter wird durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen, nicht betreuenden Vaters begrenzt. Diese Begrenzung findet nicht nur durch den angemessenen Selbstbehalts statt, den der nichteheliche Vater verteidigen darf, sondern auch durch den Halbteilungsgrundsatz. 3. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist in Anwendung des Art. 3 GG außerdem grundsätzlich durch die Höhe des Unterhaltsanspruchs begrenzt, den eine eheliche Mutter geltend machen könnte. 4. Bei der deswegen anzustellenden vergleichenden Berechnung (Kontrollberechnung) ist der vergleichend herangezogene Unterhaltsanspruch einer ehelichen Mutter unter Heranziehung aller dort anerkannter Kriterien zu ermitteln. Das gilt besonders für die Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus (1/7) und die Geltendmachung steuerlicher Vorteile (begrenztes Realsplitting).