BSG - Teilurteil vom 03.12.2009
B 10 EG 6/08 R
Normen:
AufenthG (2004) § 60; BErzGG § 1 Abs. 1; BErzGG § 1 Abs. 6; BErzGG § 24; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 EG 1/07

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG; Vorlagebeschluss an das BVerfG

BSG, Teilurteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 6/08 R

DRsp Nr. 2010/5210

Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG; Vorlagebeschluss an das BVerfG

Ist § 1 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. b BErzGG in der Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprG) vom 13.12.2006 insoweit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als danach Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG 2004 wegen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, ein Anspruch auf Bundeserziehungsgeld nur dann zusteht, wenn sie im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen? [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie die Gewährung von Bundeserziehungsgeld für die Zeit vom 18. Mai bis 10. Juli 2006 betrifft.

Normenkette:

AufenthG (2004) § 60; BErzGG § 1 Abs. 1; BErzGG § 1 Abs. 6; BErzGG § 24; GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 30;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (BErzg) für die Zeit vom 18.5.2006 bis zum 4.3.2007.