BVerfG - Beschluß vom 08.02.1967
2 BvR 235/64
Normen:
FGG § 6 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 97 Abs. 1, Abs. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BVerfGE 21, 139
AP Nr. 35 zu Art. 101 GG
BB 1967, 653
DRiZ 1967, 164
FamRZ 1967, 317
JZ 1967, 286
MDR 1967, 650
NJW 1967, 1123
Rpfleger 1967, 210
RzW 1967, 383
Vorinstanzen:
I. AG Westerland/Sylt - Verfügung vom 12.02.1964 - 2 VI 52/63,
LG Flensburg, vom 20.02.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 56/64
SchlHOLG, vom 10.03.1964 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 30/64

Anspruch auf den gesetzlichen Richter in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

BVerfG, Beschluß vom 08.02.1967 - Aktenzeichen 2 BvR 235/64

DRsp Nr. 1996/7762

Anspruch auf den gesetzlichen Richter in der freiwilligen Gerichtsbarkeit

»1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit.2. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß im System der normativen Vorausbestimmung des gesetzlichen Richters Vorsorge dafür getroffen werden, daß im Einzelfall ein Richter, der nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist oder abgelehnt werden kann.«

Normenkette:

FGG § 6 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 97 Abs. 1, Abs. 2 Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

A.

I.

1. Der Beschwerdeführer ist Testamentsvollstrecker für den Nachlaß des am 7. Februar 1961 in Westerland/Sylt verstorbenen Fabrikanten ... Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Tochter aus erster Ehe unter Übergehung eines Sohnes aus zweiter Ehe als Erbin zu drei Vierteln eingesetzt. Da er angeblich kurz vor seinem Tode in Gegenwart von Zeugen erklärt haben sollte, das Testament sei falsch und beide Kinder müßten gleichgestellt werden, kam es zu Streitigkeiten, die nach Angabe des Beschwerdeführers mit einem Vergleich über die Erbquoten endeten.

Trotz des Vergleichs stellte die Tochter des Erblassers beim Amtsgericht in Westerland den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins dahingehend daß sie Erbin zu drei Vierteln sei.