BGH - Beschluss vom 15.09.2010
XII ZB 268/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3; FamFG § 277;
Fundstellen:
FamRB 2010, 365
FamRZ 2010, 2064
FuR 2011, 44
Rpfleger 2011, 154
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 2091/09
OLG Frankfurt am Main, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 139/10

Anspruch auf eine Pauschalgebühr für jedes betreute Kind bei Bestellung eines Verfahrensbeistands in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder; Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrensbeistands bereits bei Tätigwerden in irgendeiner Weise im Kindesinteresse

BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - Aktenzeichen XII ZB 268/10

DRsp Nr. 2010/18311

Anspruch auf eine Pauschalgebühr für jedes betreute Kind bei Bestellung eines Verfahrensbeistands in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder; Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrensbeistands bereits bei Tätigwerden in irgendeiner Weise im Kindesinteresse

a) Ist der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt, so erhält er für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG. b) Für die Entstehung des Vergütungsanspruches des Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG genügt es, wenn der Verfahrensbeistand in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).

Verfahrenswert: 1.060 €.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2, 3; FamFG § 277;

Gründe

A.