BSG - Urteil vom 03.12.2009
B 10 EG 3/09 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 1 Abs 1; BEEG § 2; EStG § 38a;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 7/08
SG Berlin, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 66/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung einer Umsatzbeteiligung bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R

DRsp Nr. 2010/2217

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung einer Umsatzbeteiligung bei der Bemessung

Umsatzbeteiligungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden, sind bei der Berechnung des Elterngelds als Einnahmen zu berücksichtigen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 1 Abs 1; BEEG § 2; EStG § 38a;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung höheren Elterngeldes.

Die im Jahre 1976 geborene, verheiratete Klägerin ist seit Juni 2004 Angestellte eines weltweit tätigen Dienstleistungsunternehmens. Neben einem monatlichen Grundgehalt bezog sie aufgrund jährlich erneuerter Vereinbarungen mit ihrem Arbeitgeber eine Umsatzbeteiligung.