BSG - Urteil vom 25.06.2009
B 10 EG 8/08 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 72; GG Art. 74;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 63/07

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind

BSG, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 8/08 R

DRsp Nr. 2009/22697

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind

1. Das BEEG ist aufgrund der Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 7 iVm Art 72 Abs 2 GG wirksam erlassen worden. 2. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zu legen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2; GG Art. 3; GG Art. 6; GG Art. 72; GG Art. 74;

Gründe:

I

Die Klägerin beansprucht von der beklagten kreisfreien Stadt höheres Elterngeld.

Die Klägerin war zuletzt im Januar 2005 erwerbstätig. Am 29.12.1999, 4.3.2002 und 17.11.2004 hatte sie die Kinder N., N. und N. geboren. Am 14.8.2007 gebar sie ihren Sohn F..