Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 25. Februar 2010 bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass der Adoptionspflege für M G, geboren am 2010, zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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