BGH - Beschluss vom 04.04.2012
XII ZB 447/11
Normen:
BGB §§ 1908 i, 1836; FamFG § 303 Abs. 3; VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 162
FamRZ 2012, 971
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII P 245
LG Bückeburg, vom 18.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 130/10

Anspruch auf Erhöhung der einem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung im Falle einer an einer Sparkassenakademie absolvierten Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt

BGH, Beschluss vom 04.04.2012 - Aktenzeichen XII ZB 447/11

DRsp Nr. 2012/8031

Anspruch auf Erhöhung der einem Berufsbetreuer zustehenden Vergütung im Falle einer an einer Sparkassenakademie absolvierten Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt

a) Eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG setzt voraus, dass dieser seine Qualifikation durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629).b) Die an einer Sparkassenakademie absolvierte Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-) Hochschule nicht vergleichbar.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 18. Juli 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 8. Dezember 2010 dahingehend abgeändert, dass die der Betreuerin für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 5. Dezember 2009 bis 4. September 2010 von dem Betroffenen zu erstattende Vergütung auf

904,50 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 283,50 €

Normenkette:

BGB §§ 1908 i, 1836;