BFH - Urteil vom 30.10.2008
III R 97/06
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 33 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1859/04

Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Treppenlift nach der Gegenwertlehre; Sittliche Verpflichtung von Eltern zum Einbau eines Treppenliftes für ihren unfallbedingt querschnittsgelähmten Sohn bei Bestehen eines eigenen versicherungsrechtlichen Anspruchs des Sohnes

BFH, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen III R 97/06

DRsp Nr. 2009/6751

Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenliftes als außergewöhnliche Belastung; Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Treppenlift nach der Gegenwertlehre; Sittliche Verpflichtung von Eltern zum Einbau eines Treppenliftes für ihren unfallbedingt querschnittsgelähmten Sohn bei Bestehen eines eigenen versicherungsrechtlichen Anspruchs des Sohnes

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1; EStG § 33 Abs. 2; BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erzielten im Streitjahr 2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte überschritt 100 000 DM. Zu ihrem Haushalt gehörte ihr 1981 geborener Sohn, der durch einen Verkehrsunfall am ... 2001 querschnittsgelähmt wurde. Sein Schwerbehindertenausweis weist einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Kennzeichen G, aG und H aus. Im Erdgeschoss des Einfamilienhauses der Kläger befanden sich die Küche, der Sanitärbereich und ein Arbeitsraum, im ersten Stock u.a. das Wohnzimmer und das Zimmer ihres Sohnes.