LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.08.2021
L 2 R 117/21
Normen:
SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI a.F. § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI a.F. § 210 Abs. 1a S. 1; SGB VI a.F. § 210 Abs. 3; SGB VI a.F. § 210 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 253/18

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen RentenversicherungBerücksichtigung des Zeitpunkts der Entscheidung über den Erstattungsantrag für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen - hier der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch übertragene Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.08.2021 - Aktenzeichen L 2 R 117/21

DRsp Nr. 2022/2310

Anspruch auf Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung des Zeitpunkts der Entscheidung über den Erstattungsantrag für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen – hier der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit durch übertragene Rentenanwartschaften aus einem Versorgungsausgleich

Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1a Satz 1 SGB VI, nämlich "wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben" abzustellen ist, insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich und der Regelung in § 29 VersAusglG.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. November 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 50 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 51 Abs. 1; SGB VI § 51 Abs. 4; SGB VI a.F. § 210 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI a.F. § 210 Abs. 1a S. 1; SGB VI a.F. § 210 Abs. 3; SGB VI a.F. § 210 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Beiträgen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.