BSG - Urteil vom 10.02.2005
B 10 EG 5/03 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 EG 4/03 - 10.07.2003,
SG Kiel, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 17/01

Anspruch auf Erziehungsgeld bei voller Erwerbstätigkeit

BSG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 10 EG 5/03 R

DRsp Nr. 2005/8718

Anspruch auf Erziehungsgeld bei voller Erwerbstätigkeit

1. Nur wenn die Arbeitszeit eines Lehrers zusammengesetzt aus festgelegter Unterrichtsverpflichtung und dem nach einem pauschalierten Maßstab zu ermittelnden Zeitaufwand für die Erledigung sonstiger berufstypischer Aufgaben die im Bundeserziehungsgeldgesetz vorgegebene Zeitgrenze überschreitet, so übt er eine dem Anspruch auf Bundeserziehungsgeld schädliche volle Erwerbstätigkeit aus. 2. Einer auf die Lehrverpflichtung angerechneten Unterrichtsstunde ist kein Zeitaufwand zur Erfüllung von sonstigen Aufgaben zuzuordnen, wenn regelmäßig tatsächlich kein Unterricht erteilt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in den Monaten März und April 2001.