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Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld (Erzg) für ihren am 11. April 1999 geborenen Sohn Moritz.
Die nicht berufstätige Klägerin und ihr Ehemann wohnten als deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann war seit 1994 als Beamter bei der Europäischen Kommission in Luxemburg tätig. Sein Gehalt umfasste neben dem Grundbetrag eine Haushaltszulage und eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.
Den im Mai 1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Erzg für das erste Lebensjahr ihres Sohnes lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, ihr Ehemann gehöre als Beamter der Europäischen Gemeinschaft (EG) einem Sondersystem der sozialen Sicherung an (Bescheid vom 18. Juni 1999, Widerspruchsbescheid vom 5. August 1999).
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