BSG - Urteil vom 10.02.2005
B 10 EG 1/03 R
Normen:
BErzGG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; EGBefrProt Art. 15 ; EGV 259/68; EWGV31Stat; SozSichVorRV § 1 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 5/01
SG Trier, vom 12.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 10/99

Anspruch auf Erziehungsgeld für EU-Beamte

BSG, Urteil vom 10.02.2005 - Aktenzeichen B 10 EG 1/03 R

DRsp Nr. 2005/12093

Anspruch auf Erziehungsgeld für EU-Beamte

Ein in Deutschland wohnender Ehegatte eines in Luxemburg tätigen deutschen EG-Beamten hat Anspruch auf Erziehungsgeld. Dem stehen weder deutsche noch europäische Rechtsvorschriften entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 Abs. 1 § 8 Abs. 3 ; EGBefrProt Art. 15 ; EGV 259/68; EWGV31Stat; SozSichVorRV § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Bundeserziehungsgeld (Erzg) für ihren am 11. April 1999 geborenen Sohn Moritz.

Die nicht berufstätige Klägerin und ihr Ehemann wohnten als deutsche Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann war seit 1994 als Beamter bei der Europäischen Kommission in Luxemburg tätig. Sein Gehalt umfasste neben dem Grundbetrag eine Haushaltszulage und eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder.

Den im Mai 1999 gestellten Antrag der Klägerin auf Erzg für das erste Lebensjahr ihres Sohnes lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, ihr Ehemann gehöre als Beamter der Europäischen Gemeinschaft (EG) einem Sondersystem der sozialen Sicherung an (Bescheid vom 18. Juni 1999, Widerspruchsbescheid vom 5. August 1999).