BSG - Urteil vom 29.01.2002
B 10/14 EG 1/00 R
Normen:
BErzGG § 1 ; EWGAbk TUR; EWGAssRBes 3/80 Art. 9 ; KonsÜbk Wien Art. 48 Abs. 1 Art. 48 Abs. 4 ; SozSichAbk TUR Art. 8 Art. 9 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 124
ZAR 2003, 24
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 11 EG 2723/99 - 23.03.2000,
SG Karlsruhe, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 3228/94

Anspruch auf Erziehungsgeld für Mitglieder konsularischer Vertretungen der Türkei

BSG, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen B 10/14 EG 1/00 R

DRsp Nr. 2002/11679

Anspruch auf Erziehungsgeld für Mitglieder konsularischer Vertretungen der Türkei

1. Wenn weder die Ehefrau eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung der Türkei in Deutschland noch ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes versicherungspflichtig beschäftigt ist, Entgeltersatzleistungen bezieht oder freiwillig einem sozialen System der Bundesrepublik Deutschland angehört, so besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld. 2. Es bleibt offen, ob und inwieweit die freiwillige Versicherung in einem oder mehreren Zweigen der deutschen Sozialversicherung zur Anwendbarkeit der Vorschriften des BErzGG führen könnte. Dazu reicht die Zurücklegung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor der Geburt des Kindes nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 1 ; EWGAbk TUR; EWGAssRBes 3/80 Art. 9 ; KonsÜbk Wien Art. 48 Abs. 1 Art. 48 Abs. 4 ; SozSichAbk TUR Art. 8 Art. 9 ;

Gründe:

I