SG Karlsruhe, vom 28.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 3228/94
Anspruch auf Erziehungsgeld für Mitglieder konsularischer Vertretungen der Türkei
BSG, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen B 10/14 EG 1/00 R
DRsp Nr. 2002/11679
Anspruch auf Erziehungsgeld für Mitglieder konsularischer Vertretungen der Türkei
1. Wenn weder die Ehefrau eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung der Türkei in Deutschland noch ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes versicherungspflichtig beschäftigt ist, Entgeltersatzleistungen bezieht oder freiwillig einem sozialen System der Bundesrepublik Deutschland angehört, so besteht kein Anspruch auf Erziehungsgeld.2. Es bleibt offen, ob und inwieweit die freiwillige Versicherung in einem oder mehreren Zweigen der deutschen Sozialversicherung zur Anwendbarkeit der Vorschriften des BErzGG führen könnte. Dazu reicht die Zurücklegung von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor der Geburt des Kindes nicht aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]