LSG Bayern - Beschluss vom 30.09.2009
L 1 R 204/09
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 5; RVAltGrAnpG Art. 1 Nr. 15; SGB VI § 47 Abs. 1; SGB VI § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2108
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 679/08

Anspruch auf Erziehungsrente bei nichtehelichem Kind; Vorlagebeschluss an das BVerfG

LSG Bayern, Beschluss vom 30.09.2009 - Aktenzeichen L 1 R 204/09

DRsp Nr. 2009/26650

Anspruch auf Erziehungsrente bei nichtehelichem Kind; Vorlagebeschluss an das BVerfG

Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 47 Abs. 1 des SGB VI idF von Art. 1 Nr. 15 des RVAltGrAnpG insoweit mit 1. Art. 6 Abs. 5 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, 2. Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente ausreichen lässt, andererseits aber die Erziehung nicht gemeinsamer Kinder dafür genügen kann, 3. Art. 3 Abs. 1 des GG vereinbar, als die Norm die Erziehung gemeinsamer nichtehelicher Kinder der Erziehungsperson und des verstorbenen anderen Elternteils nicht für die Auslösung eines Anspruchs auf Erziehungsrente genügen lässt, die Erziehung gemeinsamer ehelicher dagegen schon? [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: