LSG Hamburg - Urteil vom 13.01.2022
L 1 KR 60/19
Normen:
SGB V a.F. § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1612 Abs. 1; BGB § 1615a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 850/16

Anspruch auf Familienversicherung für Stiefkinder in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an die Ermittlung des überwiegenden UnterhaltsVerfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F.

LSG Hamburg, Urteil vom 13.01.2022 - Aktenzeichen L 1 KR 60/19

DRsp Nr. 2022/6104

Anspruch auf Familienversicherung für Stiefkinder in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an die Ermittlung des überwiegenden Unterhalts Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V a.F.

1. Bei der Ermittlung des überwiegenden Unterhalts im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Regelungen des Familienrechts zurückzugreifen. 2. § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 gültigen Fassung ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1610 Abs. 2; BGB § 1612 Abs. 1; BGB § 1615a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Bestehen einer Familienversicherung.