BGH - Beschluss vom 15.07.2015
XII ZB 123/14
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1794
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 XVII 569/12
LG Görlitz, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 89/13

Anspruch auf Festsetzung der Betreuervergütung mit einem normalüblichen statt eines erhöhten Stundensatzes

BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - Aktenzeichen XII ZB 123/14

DRsp Nr. 2015/14909

Anspruch auf Festsetzung der Betreuervergütung mit einem normalüblichen statt eines erhöhten Stundensatzes

Im Rahmen der Prüfung einer erhöhten Betreuervergütung nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG ist es nicht ausreichend, dass die vermittelten, für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse für den erlernten Beruf prägend sind. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dass das dadurch erworbene Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dabei muss das Gericht eine konkrete Betrachtung des tatsächlichen Inhalts der Ausbildung vornehmen, insbesondere den Umfang der für die Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte bzw. deren Anteil an der Gesamtausbildungszeit feststellen und in die Würdigung einbeziehen, inwieweit diese Kenntnisse selbständiger und maßgeblicher Teil der Abschlussprüfung sind.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 11. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Wert: 341 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe