VGH Bayern - Beschluss vom 05.11.2018
7 ZB 18.864
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S.1; BayEUG Art. 74 Abs. 2 S. 1; BayEUG Art. 76; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 2 K 16.2414

Anspruch auf Feststellung der Erledigung einer Anordnung zur Verpflichtung des Antragstellers trotz Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für einen regelmäßigen Schulbesuchs des minderjährigen Kindes Sorge zu tragen

VGH Bayern, Beschluss vom 05.11.2018 - Aktenzeichen 7 ZB 18.864

DRsp Nr. 2018/18123

Anspruch auf Feststellung der Erledigung einer Anordnung zur Verpflichtung des Antragstellers trotz Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten für einen regelmäßigen Schulbesuchs des minderjährigen Kindes Sorge zu tragen

Die Eltern werden durch die Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten ihres Kindes und des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft, sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG und ihrer Verpflichtungen aus Art. 76 BayEUG entledigt. (Rn. 12)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S.1; BayEUG Art. 74 Abs. 2 S. 1; BayEUG Art. 76; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich Nr. 1.2 des Bescheids des Landratsamts Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim vom 14. März 2013, womit sie verpflichtet worden war, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht, erledigt hat.