Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sich Nr. 1.2 des Bescheids des Landratsamts Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim vom 14. März 2013, womit sie verpflichtet worden war, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Sohn regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht, erledigt hat.
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