OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2021
5 UF 155/20
Normen:
BGB § 257; ZPO § 887; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO § 93; BGB § 662;
Fundstellen:
FamRB 2022, 85
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 259/19

Anspruch auf Freistellung von DarlehenSofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines FamiliengerichtsBeruhen einer Haftungsübernahme eines Ehepartners auf einem AuftragVoraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 5 UF 155/20

DRsp Nr. 2021/18178

Anspruch auf Freistellung von Darlehen Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Familiengerichts Beruhen einer Haftungsübernahme eines Ehepartners auf einem Auftrag Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Kostenentscheidung im Teil-Anerkenntnis- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lippstadt vom 27.8.2020 abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 257; ZPO § 887; ZPO § 99 Abs. 2 S. 1; ZPO § 93; BGB § 662;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 00.00.2007 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist Alleineigentümerin der Immobilie A-Straße ## in B, die als Ehewohnung diente. Zur Finanzierung nahmen die Beteiligten im Jahr 2010 und 2011 die drei verfahrensgegenständlichen Darlehn auf.

Im Zuge der Trennung zog die Antragsgegnerin mit den 2011 und 2015 geborenen Kindern am 30.5.2019 aus der Ehewohnung aus und verlangte von dem Antragsteller Trennungsunterhalt ab 1.6.2019.

Der Antragsteller forderte die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 26.8.2019 zur Herbeiführung einer Freistellung bzgl. der Darlehen auf.