BSG - Urteil vom 11.06.2003
B 5 RJ 22/02 R
Normen:
BGBEG Art. 18 Abs. 1 Art. 18 Abs. 4 Art. 220 Abs. 1 ; EinigVtr Art. 18 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RÜG Art. 2 § 11 Art. 2 § 14 ; SGB VI § 243 Abs. 2 § 243a S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 3 RJ 136/00 - 14.02.2002,
SG Stendal, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 96/98

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei einer Ehescheidung nach DDR-Recht

BSG, Urteil vom 11.06.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 22/02 R

DRsp Nr. 2004/151

Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bei einer Ehescheidung nach DDR-Recht

1. Die von den Gerichten der DDR gefällten Scheidungsurteile sind als Urteile deutscher Gerichte grundsätzlich auch in der Bundesrepublik wirksam, solange sie nicht wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze durch eine gegenteilige Entscheidung eines zuständigen Zivilgerichtes gemäß §§ 606ff Zivilprozessordnung (ZPO) ihre Wirksamkeit verlieren. Daran hat sich nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nichts geändert. 2. Durch § 243a S. 1 SGB VI soll die Anwendung des § 243 SGB VI immer dann ausgeschlossen werden, wenn sich das Unterhaltsstatut nach dem Recht des Beitrittsgebiets gerichtet hat, wobei nicht gefordert wird, dass nach dem Recht des Beitrittsgebiets tatsächlich ein Unterhaltsanspruch bestanden hat bzw tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. 3. Wenn die Ehegatten während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt beide dort gehabt haben und ein Ehegatte in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt, der andere aber in der DDR verblieben ist, so bestimmen sich die Scheidungsfolgen ausschließlich nach dem Recht der DDR. An dieser kollisionsrechtlichen Beurteilung hat sich durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990 nichts geändert. 4. Das Scheidungsstatut ist Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs.