LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2019
L 6 VJ 3145/17
Normen:
IfSG § 60 Abs. 1; BVG § 32 Abs. 1; BVG § 34 Abs. 2 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612a; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VJ 2352/15

Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines ImpfschadensZulässigkeit des Rückgriffs auf das Unterhaltsrecht des BGBKeine Berücksichtigung schädigungsbedingter Mehrbedarfe bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen L 6 VJ 3145/17

DRsp Nr. 2019/3981

Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines Impfschadens Zulässigkeit des Rückgriffs auf das Unterhaltsrecht des BGB Keine Berücksichtigung schädigungsbedingter Mehrbedarfe bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

1. Der Rückgriff auf das Unterhaltsrecht des BGB bei der Feststellung des Bedarfs und seiner etwaigen Deckung steht im Einklang mit der allgemeinen Methodik des BVG zur Gewährung von Ausgleichsrenten. 2. Schädigungsbedingte Mehrbedarfe sind bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs im Rahmen des § 34 Abs. 2 S. 1 BVG nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

IfSG § 60 Abs. 1; BVG § 32 Abs. 1; BVG § 34 Abs. 2 S. 1; BGB § 1601; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612a; BGB § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines Impfschadens.