Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Ausgleichsrente aufgrund eines Impfschadens.
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